In Schiedsverfahren haben die Parteien – anders in staatlichen Gerichtsverfahren – regelmäßig Gelegenheit, an der Auswahl der den Streit entscheidenden Personen mitzuwirken. Dadurch wird es den Parteien ermöglicht, erfahrene Praktiker oder Experten auf einem bestimmten Gebiet auszuwählen, um ihren Streitfall besonders sachkundig und effizient zu entscheiden.

Schiedsgerichte bestehen in der Regel aus einem Einzelschiedsrichter oder aus drei Schiedsrichtern. Wenn ein Einzelschiedsrichter über die Streitigkeit entscheiden soll, wird er in der Regel von den Parteien gemeinsam benannt. Wenn drei Schiedsrichter über den Streit entscheiden sollen, benennt jede Partei einen Mitschiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter, der als Vorsitzende des Schiedsgerichts tätig wird, wird dann in der Regel von den beiden Mitschiedsrichtern im Einvernehmen oder in einigen Fällen von der Schiedsinstitution ernannt.

Wenn sich die Parteien nicht darauf einigen können, wer als Einzelschiedsrichter tätig werden soll, oder wenn sie einen Mitschiedsrichter zu benennen haben, dies aber nicht tun, tritt die administrierende Schiedsinstitution in der Regel an die Stelle der jeweiligen Partei(en) und bestimmt selbst einen Schiedsrichter. In Ad-hoc-Verfahren ist unter diesen Umständen mangels einer Schiedsinstitution der Rückgriff auf staatliche Gerichte erforderlich. Dies kann die Einleitung des Verfahrens erheblich verzögern.

Bei Mehrparteien-Schiedsverfahren können die Regeln für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts abweichen. Wenn sich zwei oder mehr Parteien, die sich im gleichen Lager befinden, nicht auf einen Mitschiedsrichter einigen, kann die Schiedsinstitution alle zuvor von der/-n anderen Partei(en) gemachten Vorschläge ignorieren und alle drei Mitglieder des Schiedsgerichts bestimmen.

Es steht den Parteien zwar frei, den Einzelschiedsrichter oder die Mitschiedsrichter zu benennen. In der Regel bedarf es in institutionellen Verfahren aber einer Bestätigung durch die Institution. Erst dann findet die Konstituierung des Schiedsgerichts statt. Ein Problem, das manchmal auftritt, sind Einwände gegen Nominierungen aufgrund von Interessenkonflikten.

Lesen Sie den Artikel von Axel Benjamin Herzberg über die Auswahl von Schiedsrichtern in ICC-Schiedsverfahren.

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