In grenzüberschreitenden Fällen können Schiedsrichter mit der Schwierigkeit konfrontiert sein, Entscheidungen nach einem materiellen Recht treffen zu müssen, das ihnen wenig vertraut ist. Es stellt sich dann die Frage, ob es den Parteien obliegt, den Inhalt des anwendbaren materiellen Rechts vorzutragen und unter Beweis zu stellen oder ob umgekehrt das Schiedsgericht in seiner Entscheidung rechtliche Aspekte aufwerfen und zu Grunde legen kann, die ggf. nicht von und/oder mit den Parteien erörtert wurden.

In Common Law-Jurisdiktionen werden Rechtsfragen wie Tatsachen behandelt. Die Parteien müssen daher den Inhalt eines Rechtssatzes vortragen und beweisen. In kontinentaleuropäisch geprägten Rechtsordnungen gilt stattdessen der Grundsatz iura novit curia („das Gericht kennt das Recht“; auch: da mihi factum, dabo tibi ius; „gib mir die Tatsachen und ich gebe dir das Recht“).

In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit können Schiedsrichter nach weithin vertretener Auffassung aus eigener Initiative materielles Recht feststellen und anwenden, solange ein ordnungsgemäßes Verfahren und das Recht auf rechtliches Gehör gewährleistet sind und Überraschungsentscheidungen vermieden werden.

Die Berufsträger von BODENHEIMER sind in verschiedenen Rechtsordnungen – im Common Law wie im Civil Law – ausgebildet und können daher die unterschiedlichen Vorverständnisse von Schiedsgerichten zur Frage iura novit curia aus verschiedenen Perspektiven beleuchten.

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