Schiedssprüche sind die schriftlichen, in aller Regel begründeten Entscheidungen eines Schiedsgerichts zu den wesentlichen Streitfragen der Parteien.

Ein Schiedsspruch kann einstweiliger, vorläufiger, teilweiser oder endgültiger Natur sein.

  • Voläufige Schiedssprüche verhalten sich insbesondere zu Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz. Diese Schiedssprüche unterliegen einer weiteren Überprüfung durch das Schiedsgericht und sind nur so lange in Kraft, bis eine endgültige Entscheidung über die betreffende Forderung getroffen wird.
  • Teilschiedssprüche behandeln nur einen Teil des Streitgegenstands. Sobald ein Teilschiedsspruch ergangen ist, wird das Schiedsverfahren in Bezug auf die nicht behandelten Teilstreitgegenstände fortgesetzt. Teilschiedssprüche werden eingesetzt, wenn die Parteien oder das Schiedsgericht beschließen, über Teilstreitgegenstände eine abgetrennte Entscheidung herbeizuführen, z. B. um sich zuerst mit der Haftung dem Grunde nach und erst dann – bejahendenfalls – mit der Höhe des zu ersetzenden Schadens zu befassen.
  • Endschiedssprüche werden am Ende des Schiedsverfahrens getroffen. Sie verfügen über alle Ansprüche der Parteien, die nicht bereits in einem früheren Teilschiedsspruch behandelt wurden.

Haben die Parteien im Laufe des Schiedsverfahrens einen Vergleich erzielt, können sie die Schiedsrichter ersuchen, die Bedingungen ihrer Vereinbarung in Form eines Einvernehmensschiedsspruchs bzw. eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festzuhalten. Dies erleichtert die Vollstreckbarkeit.

IHRE ANSPRECHPARTNER IN DIESEM FACHBEREICH