Litigation Bodenheimer Herzberg legal

In vielen Jurisdiktionen ähneln sich die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen. Insbesondere weden regelmäßig folgende Voraussetzungen aufgestellt:

  • Das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, war zuständig.
  • Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und/oder rechtskräftig.
  • Elementare Verfahrensgrundsätze wie das Recht auf ein faires Verfahren und der Anspruch auf rechtliches Gehör wurden während des gesamten Verfahrens beachtet;
  • Das Urteil steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung (ordre public) in der Jurisdiktion, in der es vollstreckt soll.

Innerhalb der EU garantiert die Verordnung (EU) 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung), dass ein in einem Mitgliedstaat ergangenes Urteil grundsätzlich in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt wird, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind. Die Verordnung regelt in ihrem Artikel 45 auch die sehr engen Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat verweigert werden kann.

Die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen aus Nicht-EU-Staaten unterliegt grundsätzlich dem nationalen Recht, soweit keine völkerrechtlichen Verträge bestehen.

BODENHEIMER Repräsentative Mandate als Parteivertretung

Vertretung eines italienischen Herstellers von Küchengeräten für die Gastronomie in einer Angelegenheit, die die Vollstreckung eines italienischen Urteils in Deutschland gegen einen deutschen Kunden betraf

Vertretung einer europäischen Mineralölgesellschaft in einem deutschen Verfahren zur Anerkennung eines Urteils eines türkischen Gerichts gegen einen ehemaligen Vertriebspartner in Deutschland

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