In Schiedsverfahren ist eine Parteierweiterung (joinder) ein Mechanismus, der dazu beitragen kann, Zeit und Kosten zu sparen. Er dient dazu, eine weitere Partei in ein bestehendes Schiedsverfahren einzubeziehen, um so zu einer für alle Beteiligten einheitlichen und somit widerspruchsfreien Entscheidung zu gelangen (siehe auch hier).

Da die Zuständigkeit von Schiedsgerichten auf einer Vereinbarung der Parteien beruht, ist die Schwelle für die Einbeziehung Dritter in ein Schiedsverfahren in der Regel hoch. Die Schiedsinstitutionen sehen in ihren Schiedsordnungen insoweit unterschiedliche Anforderungen vor, wie z. B. die Zustimmung aller Parteien (einschließlich des Dritten) oder des Dritten, der ebenfalls an eine Schiedsvereinbarung gebunden ist.

Ungeachtet dessen kann ein Dritter auch aus anderen Gründen an eine Schiedsvereinbarung gebunden sein (oder sich darauf berufen können), unter anderem als Folge von Abtretungen, Verschmelzungen usw.

Die Konsolidierung ist ein verfahrenstechnisches Instrument, das es ermöglicht, zwei oder mehr Schiedsverfahren zu einem einzigen Verfahren zusammenzuführen. Auch die Konsolidierung zielt damit auf eine Zeit- und Kostenersparnis ab und ist in der Regel mit einem Mehrparteien- und/oder Mehrvertrag-Schiedsverfahren verbunden.

Eine Konsolidierung ist in der Regel erlaubt

  • wenn die Parteien dies vereinbaren;
  • wenn alle Ansprüche aus derselben Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden; oder,
  • wenn mehr als eine Schiedsvereinbarung besteht, wenn die Schiedsverfahren zwischen denselben Parteien stattfinden, die Streitigkeiten im Zusammenhang mit demselben Rechtsverhältnis entstehen und die Schiedsvereinbarungen vereinbar sind.

Es ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die zu konsolidierenden Verfahren bereits entwickelt haben, um die Entscheidungsfreiheit der Schiedsrichter oder das Recht, von einer Partei gehört zu werden, nicht zu beeinträchtigen.

Neben der Möglichkeit, Schiedsverfahren kostengünstiger zu gestalten, tragen Parteierweiterungen und Konsolidierungen auch dazu bei, das Risiko von inkonsistenten und/oder widersprüchlichen Entscheidungen zu verringern.

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