Umbrella-Klauseln bringen rein vertragliche Ansprüche unter das übergreifende „Dach“ eines bilateralen Investitionsabkommen.

Investoren tendieren dazu, sich auf diese Klauseln zu berufen, um Ansprüche in Situationen geltend zu machen, in denen die Handlungen eines Staates – typischerweise, aber nicht notwendigerweise als Vertragspartei des Investors – ansonsten keinen Bruch eines BIT darstellen.

Die Aufnahme einer Umbrella-Klausel in einem bilateralem Investitionsabkommen ermöglicht es einem Investor, Ansprüche, die im Wesentlichen vertraglich vereinbart sind, vor einem internationalen Investitionsschiedsgericht geltend zu machen.

RELEVANTE ERFAHRUNGEN DER RECHTSANWÄLTE VON BODENHEIMER

Axel Benjamin Herzberg und Dr Rouven F Bodenheimer beraten Investoren und Regierungen regelmäßig in Fragen des internationalen Investitionsrechts. Herr Herzberg hat auch eine Reihe von ISDS-Fällen als Stellvertretender Referent im Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs in Paris bearbeitet.

Dr Ewelina Kragiel beraten Investoren und Regierungen regelmäßig in Fragen des internationalen Investitionsrechts. Herr Herzberg hat auch eine Reihe von ISDS-Fällen als Stellvertretender Referent im Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs in Paris bearbeitet.

Dr Nicolas Klein war für den Richter am Bundesverfassungsgericht Professor Dr. Andreas Paulus tätig, der selbst ein renommierter Völkerrechtsexperte ist und Deutschland unter anderem vor dem Internationalen Gerichtshof im Fall LaGrand gegen die Vereinigten Staaten vertrat. Sowohl Dr. Kleins Dissertation als auch sein LL.M.-Studium an der Columbia University (New York) hatten Fragen des internationalen Investitionsrechts, insbesondere dem Anwendungsbereich ratione personae bilateraler Investitionsabkommen zum Gegenstand.

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