Enteignung

Direkte Enteignung ist die Übertragung von Eigentumsrechten von einem Rechtssubjekt auf ein anderes durch Hoheitsakt und/oder die vollständige Beschlagnahmung von Privateigentum.

Während die direkte Enteignung in der Praxis von Zeit zu Zeit zu beobachten ist, berufen sich Investoren häufig auf indirekte Enteignung, durch Beeinträchtigung der Nutzungs-, Kontroll- oder Performancemöglichkeiten oder generell auf einen erheblichen Wertverlust der Investition. Grundsätzlich kann jede staatliche Maßnahme den Wert einer Investition beeinflussen. Der Eintritt eines Risikos, das normalerweise mit einem Unternehmen verbunden ist, stellt keine Enteignung dar. Indirekte Enteignungsfälle bedürfen daher einer besonderen Prüfung.

Die Abgrenzung zwischen Enteignung und legitimer Verwaltungsregulierung („right to regulate“) hängt in der Regel von einer Reihe von Faktoren ab. Ein wichtiger Aspekt wird die Schwere der Auswirkungen auf den Rechtsstatus des Eigentümers sein, nämlich die Fähigkeit, seine Investition zu nutzen, zu genießen, zu kontrollieren und frei darüber zu verfügen. Ein weiterer zu berücksichtigender Faktor kann sein, inwieweit die staatliche Maßnahme speziell auf die betreffende Investition abzielte und/oder ob die Auswirkungen auf die Investition lediglich zufällig waren.

Entgegen weit verbreiteter Meinung verbieten BITs Enteignungen regelmäßig nicht. Stattdessen sind Enteignungen wie in vielen nationalen Gesetzen rechtlich möglich, wenn der betreffende Staat im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Grundsätze der Rechtmäßigkeit und des ordnungsgemäßen Verfahrens und mit einer Entschädigung gehandelt hat.

Entschädigung

Die Entschädigungspflicht ist vielen nationalen Rechtsordnungen seit Jahrhunderten inhärent. In Deutschland hat Preußen diesen Grundsatz erstmals in seinem Allgemeinen Landrecht von 1794 kodifiziert, und die entsprechende Bestimmung wird von den deutschen Gerichten in bestimmten Staatshaftungsfällen noch immer angewandt. Der allgemeine Grundsatz ist nun in Artikel 14 Absatz 3 des deutschen Grundgesetzes verankert. Vor diesem Hintergrund erscheint die öffentliche Debatte über die vermeintlich exzessiven Rechtsbehelfe ausländischer Investoren unter BITs etwas realitätsfremd.

Im Einzelnen:

  • Eine Enteignung oder Entnahme aus Umweltgründen kann als eine Entnahme für einen öffentlichen Zweck eingestuft werden und somit legitim sein.
  • Dies berührt weder die Art noch die Höhe der für die Entnahme zu zahlenden Entschädigung.
  • Anders ausgedrückt, der Zweck des Schutzes der Umwelt, für die das Eigentum entzogen wird, ändert nichts an dem rechtlichen Charakter der Entziehung, für die eine angemessene Entschädigung gezahlt werden muss (sole effects doctrine).

Die dogmatische Grundlage des Entschädigungsanspruchs liegt darin, dass der Investor gezwungen ist, seine Investition für das Wohl der Allgemeinheit zu opfern. Daher werden legitime und verhältnismäßige Sanktionen mit strafrechtlichem oder ähnlichem Charakter nicht von der Entschädigungspflicht erfasst und können, sofern andere anwendbare Bedingungen erfüllt sind, zur Enteignung führen, ohne dass eine Entschädigung gezahlt werden muss.

Wenn eine Entschädigung gezahlt werden soll, muss sie im Verhältnis zum Wert der enteigneten Investition im letzten Moment vor Bekanntwerden der Enteignung, Verstaatlichung oder sonstigen Maßnahme stehen.

Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass die Entschädigung sofort, d.h. ohne Verzug, und unter Anwendung der üblichen Bankzinsen bis zum Zeitpunkt der Zahlung erfolgen muss; sie muss daher tatsächlich realisierbar und frei übertragbar sein.

Selbst eine legitime, nichtdiskriminierende Regelung kann eine Entschädigung erfordern, wenn ein einzelner Investor ein besonderes Opfer bringen muss, d.h. die berechtigten Erwartungen an die Nutzung seines durch Investitionen gesicherten Eigentums zugunsten der Gesellschaft insgesamt aufgeben muss.

RELEVANTE ERFAHRUNGEN DER RECHTSANWÄLTE VON BODENHEIMER

Axel Benjamin Herzberg und Dr Rouven F Bodenheimer beraten Investoren und Regierungen regelmäßig in Fragen des internationalen Investitionsrechts. Herr Herzberg hat auch eine Reihe von ISDS-Fällen als Stellvertretender Referent im Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs in Paris bearbeitet.

Dr Ewelina Kragiel hat eine Reihe von ISDS-Fällen als interne Rechtsberaterin der polnischen Regierung bearbeitet.

Dr Nicolas Klein war für den Richter am Bundesverfassungsgericht Professor Dr. Andreas Paulus tätig, der selbst ein renommierter Völkerrechtsexperte ist und Deutschland unter anderem vor dem Internationalen Gerichtshof im Fall LaGrand gegen die Vereinigten Staaten vertrat. Sowohl Dr. Kleins Dissertation als auch sein LL.M.-Studium an der Columbia University (New York) hatten Fragen des internationalen Investitionsrechts, insbesondere dem Anwendungsbereich ratione personae bilateraler Investitionsabkommen zum Gegenstand.

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