construction bodenheimer herzberg legal

Das deutsche Baurecht wurde mit Wirkung zum Jahr 2018 neugefasst. Erstmals seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1900 enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nun spezifische Regeln für Bauverträge (§§ 650a ff. BGB). Bisher fielen Bauverträge lediglich unter die (breitere) Kategorie der „Werkverträge“.

Bei fast jedem deutschen Bauvorhaben von beliebiger Größe integrieren die Parteien die „VOB/B“ in den Vertrag. VOB steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Die VOB besteht aus den folgenden drei Teilen:

  • Teil A (VOB/A): Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Aufträgen für Bauarbeiten,
  • Teil B (VOB/B): Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen und
  • Teil C (VOB/C): Allgemeine technische Bedingungen für Bauarbeiten.

Teil B (d.h. die VOB/B) ist der einzige in Deutschland gebräuchliche Standard-Bauvertrag (neben Standardformularen großer Auftraggeber oder Auftragnehmer). Der VOB/B-Vertrag wurde erstmals 1927 veröffentlicht und wird regelmäßig aktualisiert. Es handelt sich um einen ausgewogenen Vertrag, der vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erstellt wird, einem Expertengremium, das von öffentlichen Einrichtungen, z.B. Ministerien aus den 16 Bundesländern, dominiert wird, die die Interessen der öffentlichen Arbeitgeber vertreten, wobei weitere Mitglieder aus der Bauwirtschaft die Interessen der Auftragnehmer vertreten. Der DVA hat auch eine englische Version des VOB/B-Vertrages veröffentlicht.

In der Praxis verändern die Parteien den VOB/B-Standardvertrag häufig stark. Wenn es sich bei den Änderungsklauseln um solche handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen), sind solche Änderungen oft ungültig. Die Vertragsfreiheit ist bei standardisierten B2B-Verträgen durch die Bestimmungen der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches stark eingeschränkt. Das Regulierungsniveau für standardisierte B2B-Verträge ist in Deutschland höher als fast überall sonst auf der Welt.

Zur Veranschaulichung: In B2B-Verträgen nach deutschem Recht ist eine Klausel, die von einer der Parteien entworfen und/oder vorgeschlagen und für die Aufnahme in mehr als zwei Einzelverträge vorgesehen ist, ungültig, wenn sie

  • unauflösliche Unklarheiten oder einen relevanten „Mangel an Transparenz“ aufweist;

 

  • nicht im Einklang mit nicht zwingenden (so genannten dispositiven) Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Handelsgesetzbuches stehen (die sowohl Kauf- als auch Fertigungsaufträge in Hunderten von Vorschriften recht detailliert regeln), weil es sich dann um eine Abweichung vom „gesetzlichen Leitbild“ des jeweiligen Schuldverhältnisses handelt.

BODENHEIMER berät und vertritt regelmäßig Investoren, Auftraggeber, Auftragnehmer und andere Akteure in deutschen Baurechtssachen, sowohl in nichtstreitigen Angelegenheiten als auch in streitigen Verfahren.

BODENHEIMER Repräsentative Mandate als Parteivertretung

Durchführung einer Risikoanalyse für einen internationalen Projektentwickler hinsichtlich der Risiken für Projektentwickler nach deutschem Recht.

Vertretung eines australischen Hotelbetreibers vor den deutschen Gerichten in einem Verfahren zur Beweisaufnahme über Mängel in allen Badezimmern eines Hotels.

Vertretung eines deutschen Anbieters von Technical Due Diligence Dienstleistun-gen vor den deutschen Gerichten in einem Verfahren gegen ein luxemburgischen Immobilieninvestor

Vertretung eines internationalen Projektentwicklers in einem Streit mit einem deutschen Architekten über Honorare nach Beendigung des Vertrages.

Beratung eines internationalen Projektentwicklers beim Bau von über 200 Wohnun-gen in Berlin.

Vertretung eines deutschen Immobilienentwicklers in einem vor den deutschen Landgerichten anhängigen Rechtsstreit gegen einen deutsch-französischen Innenar-chitekten, im Zusammenhang mit Ansprüchen u.a. wegen der verspäteten Fertigstel-lung des Projekts.

Beratung eines deutschen Auftragnehmers bei Ansprüchen gegen die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH wegen diverser projektbezogener Streitfragen.

Vertretung eines deutschen Architekten in einem Rechtsstreit gegen einen deut-schen Auftraggeber im Zusammenhang mit Forderungen nach ausstehenden Zah-lungen und Ansprüchen auf Mängelbeseitigung.

Entwurf einer Rahmenvereinbarung nach deutschem Baurecht für ein spanisches Bauunternehmen zur Verwendung bei Unterauftragsvergaben.

Beratung eines großen spanischen Dienstleisters für Ingenieur- und Bauleistungen beim Markteintritt in Deutschland

Beratung eines Auftragnehmers aus den VAE im Streitfall mit einem deutschen Subunternehmer und einer deutschen Bank nach der Geltendmachung eines Per-formance Bonds durch unseren Mandanten.

 

IHRE ANSPRECHPARTNER FÜR DIESEN FACHBEREICH

Dr. Rouven F. Bodenheimer

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Axel Benjamin Herzberg, LL.M.

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