Das Recht des unlauteren Wettbewerbs befasst sich insbesondere mit illegalen Marketingpraktiken. EU-weit ist diese Materie durch die Richtlinie Nr. 2005/29/EG teilweise geregelt. Die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus Spielraum für eigenständige Regelungen und nutzen diesen auch.
Ein wesentliches Merkmal des Lauterkeitsrechts ist, dass Wettbewerber Unterlassungsansprüche geltend machen können, ohne dass sie einen finanziellen Schaden nachweisen müssen. Nach deutschem Recht können diese Ansprüche in vielen Fällen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, oft auch ohne vorherige Anhörung der Gegenseite, geltend gemacht werden. Ob ein Kläger ein Wettbewerber („Mitbewerber“) ist, kann im Einzelfall eine schwierige Abgrenzungsfrage sein, insbesondere beim so genannten Substituierungswettbewerb.
Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG enthält eine „schwarze Liste“ von Geschäftspraktiken, „die unter allen Umständen unlauter sind“. Einige praxisrelevante Beispiele sind z. B:
- Falsche Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen“ (Nr. 7),
- Den Verbrauchern gesetzlich einteräumte Rechte werden als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden präsentiert (Nr. 10),
- Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung)“ (Nr. 11),
- Werbematerialien wird eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist.“. (Nr. 21),
- Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in eine Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen“ (Nr. 28).
Allerdings steht die Mehrzahl der vor Gericht verhandelten Fälle nicht auf dieser nicht erschöpfenden schwarzen Liste. Tatsächlich können zahlreiche illegale Geschäftspraktiken in bestimmten Rechtsordnungen, darunter auch in Deutschland, unlauteren Wettbewerb darstellen und zu entsprechenden Ansprüchen führen. Ein Beispiel ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht im Einklang mit deren rechtlichen Rahmenbedingungen stehen.
Der unlautere Wettbewerb ist vor allem im Werberecht relevant, obwohl sein Anwendungsbereich darüber hinausgeht und grundsätzlich alle geschäftliche Handlungen umfasst.
BODENHEIMER REPRÄSENTATIVE MANDATE ALS PARTEIVERTRETUNG
Beratung eines türkischen App-Entwicklers bei der Entwicklung von Strategien zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf angebliche Vertragsverlet-zungen, die von einer US-amerikanischen Marketingplattform geltend gemacht werden.
Beratung und Vertretung einer französischen Marketingagentur in einem einstweili-gen Verfügungsverfahren vor den deutschen Gerichten, das von einem deutschen Aktivisten wegen E-Mail-Marketingpraktiken eingeleitet wurde.
Vertretung einer deutschen Werft in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Wettbewerber wegen Produktpiraterie
Beratung einer multinationalen Online-Mediaagentur zu einer Reihe von Verträgen über eine neuartige, innovative mobile Marketing-Technologie, an der Mobilfunkbe-treiber, Original-Endhersteller und Distributoren beteiligt sind.
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