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Die Türkei ist Unterzeichner des CISG. Soweit das CISG nicht anwendbar ist, sieht Artikel 207 des türkischen Obligationenrechts die Definition eines Kaufvertrages wie folgt vor:

  • Ein Kaufvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Verkäufer einer Sache verpflichtet, den Besitz und das Eigentum an der Sache auf den Käufer zu übertragen, und der Käufer verpflichtet sich, dafür einen Preis zu zahlen.
  • Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist oder keine gegenteilige übliche Praxis vorliegt, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Verpflichtungen gleichzeitig zu erfüllen.
  • Der Preis, der unter Berücksichtigung der Situation und der Umstände ermittelt werden kann, hat die gleiche Wirkung wie ein vereinbarter Preis.

Artikel 208 des türkischen Obligationenrechts regelt grundsätzlich den Gefahrübergang beim Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen. Das türkische Obligationenrecht unterscheidet dann zwischen den Regeln für den Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen.

Die Artikel 209 bis 236 des türkischen Obligationenrechts beziehen sich zunächst auf die Definition von beweglichen Sachen im türkischen Zivilgesetzbuch und sehen dann unter anderem Regeln für den Verkauf von beweglichen Sachen vor, nämlich:

  • Verpflichtungen des Verkäufers, z.B. zur Übertragung des Besitzes, und Verzug des Verkäufers,
  • Mängel der Liefergegenstände,
  • Verpflichtungen des Käufers, z.B. zur Zahlung des Kaufpreises, und Verzug des Käufers,,
  • Rechtsbehelfe und Fristen, etc.

Die Artikel 237 bis 246 des türkischen Obligationenrechts enthalten besondere Vorschriften, die unter anderem für den Verkauf von Immobilien gelten,

  • Formvorschriften für Kaufverträge,
  • Vorkaufs-, Rückkauf- und Erwerbsrechte,
  • Kauf unter aufschiebender Bedingung, etc.

Für B2B-Transaktionen werden die vorgenannten Bestimmungen durch Artikel 23 des türkischen Handelsgesetzbuches ergänzt, welcher spezielle Regeln enthält, die nur für den Handelsverkauf gelten.

Artikel 23 des türkischen Handelsgesetzbuches sieht unter anderem vor:

  • das Recht des Verkäufers, im Falle des Verzuges des Käufers, bei Gericht die Veräußerung der Waren zu beantragen,
  • bestimmte Fristen für Händler, um die Waren auf etwaige Mängel zu untrsuchen und diese dem verkäufer zu melden, etc.

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